Pflegefehler

Pflegemanagement

Sachverständigenbüro

 

Kinderbegutachtung

 

Feststellung des Hilfebedarfes

achter

Auszug aus der Recherche und Analyse von Pflegebedürftigkeitsbegriffen

und Einschätzungsinstrumenten

– Überarbeitete Fassung –

Bielefeld, 23. März 2007

5.5 Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit von Kindern

...Zitat Anfang ["Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weist einige besondere Anforderungen an das Einschätzungsverfahren auf, für die bis heute noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden ist. Bei Kindern dieser Altersgruppe ist es nicht möglich, die für Erwachsene geltenden Kriterien heranzuziehen, da sie auch unabhängig von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Unterstützungsbedarf aufweisen. Die geltenden Begutachtungsrichtlinien sehen daher vor, dass nur der über den „natürlichen“ altersbedingten Pflegeaufwand hinausgehende Unterstützungsbedarf berücksichtigt wird – eine Unverzichtbare Maßgabe, deren methodische Umsetzung allerdings Probleme aufwirft. 

Da die Zuordnung einer Pflegestufe auf der Ermittlung des notwendigen zeitlichen Pflegeaufwands basiert, sind im Rahmen der Kinderbegutachtung Zeitwerte für den altersbedingten Pflegeaufwand bei diesen Verrichtungen zu verrechnen. Dies erfolgte bis Herbst 2006 anhand von Richtwerten, die 

• das Alter definieren, ab dem erfahrungsgemäß fast alle gesunden, altersentsprechend entwickelten Kinder die in § 14 SGB XI aufgeführten Verrichtungen selbständig durchführen können

 • den alterstypischen Hilfebedarf in Form von Zeitwerten angeben, die dann vom Gesamthilfebedarf des Kindes (notwendiger Zeitaufwand) abzuziehen sind (Die dabei verwendeten Zeitwerte stammen aus einer Datensammlung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (1991), in der zu ausgewählten Tätigkeitsbereichen im Haushalt Kosten und Arbeitszeit ermittelt wurden).

 Dieses Verfahren ist bei den betroffenen Eltern, der Fachöffentlichkeit und auch bei den MDK-Gutachtern selbst wiederholt auf Kritik gestoßen (MDS 2001). Einige gesundheits- und pflegewissenschaftliche Untersuchungen sowie juristische Fachbeiträge haben die Problematik in den letzten Jahren ebenfalls aufgegriffen.

 Lange et al. (2000) beispielsweise kommen auf der Basis einer Literaturauswertung zu dem Schluss, dass die Richtwerte der Begutachtungsrichtlinien nicht der altersgemäßen Entwicklung gesunder, normal entwickelter Kinder entsprechen.  

Castendiek (2001) verweist auf das Fehlen tragfähiger Daten, mit denen der Hilfebedarf eines gesunden, altersentsprechend entwickelten Kindes angegeben werden könnte. Er plädiert außerdem für einen Verzicht auf die Erfassung des hauswirtschaftlichen Bedarfs, da auch gesunde Kinder sich bis zu einem bestimmten Alter nicht an hauswirtschaftlichen Verrichtungen beteiligen würden.

Ferner wird in Frage gestellt, ob das Begutachtungsverfahren generell der spezifischen Situation kranker und behinderter Kinder angemessen ist.  

Eine Untersuchung von Häußler et al. (2002) dokumentiert eine gute Validität der Pflegebegutachtung bei körperlich beeinträchtigten, nicht jedoch bei geistig beeinträchtigten Kindern, und empfiehlt die Verwendung standardisierter Assessmentverfahren zur Beurteilung des Hilfebedarfs.

Bereits im Jahr 1997 wurde im Auftrag der Spitzenverbände der Pflegekassen eine Arbeitsgruppe beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen damit beauftragt, die Frage der Kinderbegutachtung aufzuarbeiten und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln (Arbeitsgruppe Kinderpflege 1998). Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass die Begutachtungsrichtlinien für Kinder einer grundlegenden Neukonzeption bedürfen. Sie erarbeitete einen Vorschlag, in dem die Anwendung international anerkannter Assessmentverfahren vorgesehen ist (Arbeitsgruppe Kinderpflege 1999). Da grundlegende Abweichungen von den geltenden Begutachtungsregelungen ohne gesetzliche Anpassungen des SGB XI kaum möglich erscheinen, hat sich dieser Vorschlag bislang allerdings nicht durchsetzen können. 

Im September 2006 trat eine neue Fassung der Begutachtungsrichtlinien in Kraft (MDS 2006), die neben anderen Veränderungen auch einige Modifikationen des Begutachtungsverfahrens bei Kindern beinhaltet. Die umstrittenen Angaben zum Alter, ab dem altersentsprechend entwickelte und gesunde Kinder die einzelnen Verrichtungen nach § 14 SGB XI beherrschen, sind entfallen. Nach wie vor enthalten sind Angaben zum verrichtungsbezogenen Hilfebedarf eines altersentsprechend entwickelten Kindes, allerdings in überarbeiteter Form. Ungeachtet dieser Optimierungen bleibt jedoch festzuhalten, dass keine grundlegende Neukonzeption des Begutachtungsverfahrens für Kinder vorgenommen wurde. Es ist auch fraglich, ob eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahren überhaupt denkbar ist. Pflegezeitaufwand scheint im Falle von Kindern noch weniger als bei Erwachsenen ein geeigneter Maßstab zu sein. Außerdem stellt sich nach wie vor die Frage nach der Eignung des SGB XI-Verrichtungskatalogs für Kinder. Die aktuelle Initiative zur Überprüfung und Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs eröffnet daher auch eine Chance, die Problematik der Kinderbegutachtung zu lösen. Allerdings ist es ungleich schwieriger, hierzu geeignete Vorschläge zu entwickeln. Denn die Notwendigkeit, altersbedingte und gesundheitlich bedingte Abhängigkeit zu unterscheiden, stellt sich nicht nur im aktuellen, sondern in jedem Begutachtungsverfahren, unabhängig davon, wie der Pflegebedürftigkeitsbegriff konkret definiert wird und mit welchen Maßstäben Selbständigkeitsverluste abgebildet werden....] Zitatende

 

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