Auszug
aus der Recherche
und Analyse von Pflegebedürftigkeitsbegriffen
und Einschätzungsinstrumenten
–
Überarbeitete Fassung –
Bielefeld,
23. März 2007
5.5
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit von Kindern
...Zitat
Anfang ["Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Kindern
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weist einige besondere
Anforderungen an das Einschätzungsverfahren auf, für die bis heute
noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden ist. Bei Kindern
dieser Altersgruppe ist es nicht möglich, die für Erwachsene
geltenden Kriterien heranzuziehen, da sie auch unabhängig von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen Unterstützungsbedarf
aufweisen. Die geltenden Begutachtungsrichtlinien sehen daher vor,
dass nur der über den „natürlichen“ altersbedingten Pflegeaufwand
hinausgehende Unterstützungsbedarf berücksichtigt wird – eine
Unverzichtbare Maßgabe, deren methodische Umsetzung allerdings
Probleme aufwirft.
Da
die Zuordnung einer Pflegestufe auf der Ermittlung des notwendigen
zeitlichen Pflegeaufwands basiert, sind im Rahmen der
Kinderbegutachtung Zeitwerte für den altersbedingten Pflegeaufwand
bei diesen Verrichtungen zu verrechnen. Dies erfolgte bis Herbst
2006 anhand von Richtwerten, die
• das Alter
definieren, ab dem erfahrungsgemäß fast alle gesunden,
altersentsprechend entwickelten Kinder die in § 14 SGB XI aufgeführten
Verrichtungen selbständig durchführen können
• den
alterstypischen Hilfebedarf in Form von Zeitwerten angeben, die dann
vom Gesamthilfebedarf des Kindes (notwendiger Zeitaufwand)
abzuziehen sind (Die dabei verwendeten
Zeitwerte stammen aus einer Datensammlung des Kuratoriums für
Technik und
Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (1991), in der zu ausgewählten
Tätigkeitsbereichen im
Haushalt Kosten und Arbeitszeit ermittelt wurden).
Dieses
Verfahren ist bei den betroffenen Eltern, der Fachöffentlichkeit
und auch bei den MDK-Gutachtern
selbst wiederholt auf Kritik gestoßen (MDS 2001). Einige
gesundheits- und pflegewissenschaftliche
Untersuchungen sowie juristische Fachbeiträge haben die Problematik
in den letzten Jahren ebenfalls aufgegriffen.
Lange
et al. (2000) beispielsweise kommen
auf der Basis einer Literaturauswertung zu dem Schluss, dass die
Richtwerte der Begutachtungsrichtlinien
nicht der altersgemäßen Entwicklung gesunder, normal entwickelter Kinder
entsprechen.
Castendiek
(2001) verweist auf das Fehlen tragfähiger Daten, mit denen der
Hilfebedarf eines gesunden, altersentsprechend entwickelten Kindes
angegeben werden könnte. Er plädiert außerdem für einen Verzicht
auf die Erfassung des hauswirtschaftlichen Bedarfs, da auch gesunde
Kinder sich bis zu einem bestimmten Alter nicht an
hauswirtschaftlichen Verrichtungen beteiligen würden.
Ferner
wird in Frage gestellt, ob das Begutachtungsverfahren generell der
spezifischen Situation kranker
und behinderter Kinder angemessen ist.
Eine
Untersuchung von Häußler et al. (2002) dokumentiert eine
gute Validität der Pflegebegutachtung bei körperlich beeinträchtigten,
nicht jedoch bei geistig beeinträchtigten Kindern, und empfiehlt
die Verwendung standardisierter Assessmentverfahren zur Beurteilung
des Hilfebedarfs.
Bereits
im Jahr 1997 wurde im Auftrag der Spitzenverbände der Pflegekassen
eine Arbeitsgruppe beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen damit beauftragt, die Frage der Kinderbegutachtung
aufzuarbeiten und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln
(Arbeitsgruppe Kinderpflege 1998). Die Arbeitsgruppe kam zu dem
Ergebnis, dass
die Begutachtungsrichtlinien für Kinder einer grundlegenden
Neukonzeption bedürfen. Sie
erarbeitete einen Vorschlag, in dem die Anwendung international
anerkannter Assessmentverfahren vorgesehen ist (Arbeitsgruppe
Kinderpflege 1999). Da
grundlegende Abweichungen von den geltenden Begutachtungsregelungen
ohne gesetzliche Anpassungen des SGB XI kaum möglich erscheinen,
hat sich dieser Vorschlag bislang allerdings nicht durchsetzen können.
Im
September 2006 trat eine neue Fassung der
Begutachtungsrichtlinien in Kraft (MDS 2006),
die neben anderen Veränderungen auch einige Modifikationen des
Begutachtungsverfahrens bei Kindern beinhaltet. Die umstrittenen
Angaben zum Alter, ab dem altersentsprechend entwickelte und gesunde
Kinder die einzelnen Verrichtungen nach § 14 SGB XI beherrschen,
sind entfallen. Nach wie vor enthalten sind Angaben zum
verrichtungsbezogenen Hilfebedarf eines altersentsprechend
entwickelten Kindes, allerdings in überarbeiteter Form. Ungeachtet
dieser Optimierungen bleibt jedoch festzuhalten, dass keine
grundlegende Neukonzeption des Begutachtungsverfahrens für Kinder
vorgenommen wurde. Es ist
auch fraglich, ob eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen des
aktuellen Begutachtungsverfahren überhaupt denkbar ist. Pflegezeitaufwand
scheint im Falle von Kindern noch weniger als bei Erwachsenen ein
geeigneter Maßstab zu sein. Außerdem stellt sich nach wie vor die
Frage nach der Eignung des SGB XI-Verrichtungskatalogs für Kinder. Die
aktuelle Initiative zur Überprüfung und Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
eröffnet
daher auch eine Chance, die Problematik der Kinderbegutachtung zu lösen.
Allerdings ist
es ungleich schwieriger, hierzu geeignete Vorschläge zu entwickeln.
Denn die Notwendigkeit,
altersbedingte und gesundheitlich bedingte Abhängigkeit zu
unterscheiden, stellt
sich nicht nur im aktuellen, sondern in jedem
Begutachtungsverfahren, unabhängig davon,
wie der Pflegebedürftigkeitsbegriff konkret definiert wird und mit
welchen Maßstäben Selbständigkeitsverluste
abgebildet werden....] Zitatende
Kindergutachten,
Pflegegutachter, Pflegegutachter, Pflegegutachter