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(Quelle:
Maria Penzlien Sachverständige für Wirtschaftlichkeitsprüfungen)
1Die
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79 SGB XI steht im
Spannungsfeld, das sich aus den Ansprüchen der unterschiedlichen,
von der Wirtschaftlichkeitsprüfung berührten Interessensgruppen
ergibt. Die unterschiedlichen Interessensgruppen, für die die
Durchführung und Ausgestaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfung von
Interesse ist, lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie klar
gegenläufige Interessen haben. Ziel
der
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79 SGB
XI ist die Aufklärung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von
Pflegeleistungen.
Der im Folgenden
dargestellte Ansatz für ein Modell zur Durchführung einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79 SGB XI soll für vollstationäre
Einrichtungen der Altenpflege unabhängig von der Trägerschaft
gelten. Die hier angebotene Wirtschaftlichkeit- und
Wirksamkeitsprüfung stützt sich gemäß den
Anforderungen des § 79 SGB XI auf zwei Säulen. Es untersucht die
Wirtschaftlichkeit ieS (kaufmännischer Bereich) und die Wirksamkeit
der allgemeinen Pflegeleistung (operativer Bereich) als zwei
getrennte Teile des Modells. Diese Einteilung soll vordergründig eine
sinnvolle Struktur für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgeben.
Es soll anhand von
Kennzahlen und Indikatoren eine systematische und objektive
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in vollstationären Einrichtungen
der Altenpflege nach § 79 SGB XI ermöglichen.
Die
Wirtschaftlichkeit ieS wird anhand der Pflegesatzstruktur mittels
einer Betriebsanalyse und einem Vergleich mit (externen)
Durchschnittswerten aus den Pflegeheimvergleichslisten nach § 92a
SGB XI kontrolliert. Wichtige Struktur- und Qualitätsmerkmale der
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Kennzahlen für den internen und
externen Vergleich werden angewandt. Wirtschaftlichkeit schließt
die Qualität der Leistung als ein wesentliches Kriterium für
Wirtschaftlichkeit mit ein.
Es fällt auf, dass
heute noch in sehr vielen Heime unreflektiert die festgestellten
Pflegestufen des MDK als Grundlage der Vergütungsverhandlungen übernommen
werden, obwohl diese sehr oft nicht auf einer zutreffenden
Ermittlung des Pflegebedarfes erfolgt. Die Einrichtung kann vom
Grundsatz her keine leistungsgerechte Vergütung erhalten, wenn
diese auf der Grundlage einer unrichtigen Einstufungen der Bewohner
und eine nicht individuellen Zeiterfassung der Pflegeleistungen
verhandelt wurde. Richtige Einstufungen gemäß §15 SGB XI wirken
sich zweifelsfrei auf die Personalsituation und folglich auf die
Kosten – und Ertragseite aus. Die Überprüfung der Einstufung der
Bewohner einer Einrichtung in die richtige Pflegestufe muss deshalb
regelmäßig und gründlich erfolgen. Eine sinnvolle Maßnahme wäre
es externe Sachverständige der Pflege für die regelmäßige Überprüfung
der Pflegestufen heranzuziehen.
Wenn
Einrichtungen vorgegebene Richtgrößen und Budgets überschreiten,
drohen Regresse. Das aber nicht unbedingt deshalb, weil die
Einrichtung und sein Team tatsächlich unwirtschaftlich arbeiten,
sondern weil die Prüfer oft Praxisbesonderheiten nicht berücksichtigen.
Damit
Sie sich in dieser Situation präzise vorbereiten und behaupten können
biete ich Ihnen eine unabhängige Wirtschaftlichkeit- und
Wirksamkeitsprüfung an gemäß § 79 SGB XI.
Halten
Sie alle Fäden in der Hand
Bei
Interesse rufen Sie mich gerne an
040/55583007
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