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Die
Widersprüchlichkeit bei der Feststellung des Hilfebedarfes bei Kindern
Laut BRi Punkt: D4.0 / III./9. ''Der Hilfebedarf
bei den einzelnen Verrichtungen ist konkret bezüglich des Zeitaufwandes,
der Häufigkeit und der Hilfeform zu erfassen und zu
dokumentieren....'' doch wenige Zeilen später steht :
...''Bei kranken oder behinderten Kindern erfolgt im Bereich der
Grundpflege und der Hauswirtschaft nur die Erfassung und Dokumentation des
krankheits - bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die einzelnen
Verrichtungen.'*'
Hier haben wir einen Widerspruch und somit ist eine
sinnvolle Umsetzung der Richtlinie unmöglich. Tatsächlich ist es zur
Zeit so, dass fast alle Gutachter nur noch den ermittelten
Mehrbedarf dokumentieren. Dadurch wird eine Beurteilung - z.B. im
Widerspruch - des Gutachtens sehr erschwert. (U. Brozio )
Laut BRi 4.0/III./9. erster einleitende Satz: „Das
gesunde Kind ist zur Feststellung des Hilfebedarfes mit einem gesunden Kind
gleichen Alters zu vergleichen. Maßgeblich für die Beurteilung des
Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche
altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende
Hilfebedarf (BRi 2006 Seite 56). ...“
Um den darüber hinausgehende
Hilfebedarf zu ermitteln, muss man grundsätzlich bei der Feststellung des
Hilfebedarfs bei einem Kind zuerst den gesamten erforderlichen Hilfebedarf,
unabhängig davon, ob dieser Hilfebedarf auch bei einem gesunden oder nur
bei kranken Kindern anfallen, berücksichtigten und dann anschließende den
Zeitwert für ein gesundes Kind abziehen.
Frau K. Haase Diering empfiehlt:
1. zuerst die Gesamtzeit z.B. für das Duschen ermitteln (z.B. im
Volltext) und den Mehraufwand im Kontext und aufgrund der
Fähigkeitsstörungen erklären
2. zur Stufenempfehlung später den Mehraufwand gesondert
darzustellen (z.B. in einer abschließenden Zeittabelle).
Ein Laie, Richter oder Kassenmitarbeiter kann sonst das
Sachverständigen Gutachten nicht verstehen.
Da es in den
Begutachtungsrichtlinien (vgl. Seite 58-59) versäumt wurde, genau wie
im Formulargutachten für Erwaschene die einzelnen Verrichtungen (vgl. z.B.
Darm-/Blasenentleerung) im einzelnen aufzulisten ist es äußert
wichtig erstmals alle pflegerischen Verrichtungen, die die Pflegepersonen
im Täglichen zu leisten haben zu erheben und im Anschluss danach die
pauschalen Zeiten für die Bereiche SGB XI abzuziehen. Anders geht es
nicht.
achter
Pflegegutachter,
Pflegegutachter, Pflegegutachter
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